LINQ - Lindau Institut für qualitative Transformation Gesellschaft für Analyse, Strategie, Beratung, Wolfgang Eitelbuss und Thomas Hauser GbR

AGB

Die nachstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ sind Grundlage aller Lieferverträge, Leistungen und Angebote des Lindau Instituts für qualitative Transformation, Gesellschaft für Analyse, Strategie, Beratung, Wolfgang Eitelbuß und Thomas Hauser GbR – nachfolgend LINQ genannt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Geschäftsbedingungen werden nur dann Vertragsinhalt, wenn diesen zuvor ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde.

1. Angebote/Leistungsinhalte

  1. LINQ erbringt für den Auftraggeber Dienst-, Beratungs- und sonstige Leistungen zum Zwecke der Bewusstseinsbildung und der Verankerung von Qualitäts- und Nachhaltigkeitsdenken. Gegenstand der Aufträge können Zukunfts-, Trend- und Verhaltensbeobachtung sein, die Dokumentation und Publikation der Erkenntnisse, sowie die strategische Transformationsberatung.
  2. Die Angebote von LINQ erfolgen, soweit sich aus ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, freibleibend und sind stets unverbindlich. Ein Vertrag mit dem Auftraggeber kommt erst zustande, wenn LINQ die Bestellung schriftlich durch Erteilung einer Auftragsbestätigung oder durch die Ausführung der Lieferung oder Leistung annimmt. Die Annahmefrist beträgt einen Monat ab Zugang der Bestellung.
  3. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweils bei Vertragsabschluss aktuellen Projekt-/Leistungsbeschreibung. Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen der Projekt-/Leistungsbeschreibung bedürfen der Schriftform.
  4. Änderungswünsche hinsichtlich bereits vereinbarter Leistungen wird der Auftraggeber möglichst frühzeitig mitteilen. Soweit die Änderungswünsche zu einem Mehraufwand führen, werden Kostensteigerungen bis zu 20 % vom Auftraggeber ohne gesonderte Freigabe vergütet.

2. Lieferung und Lieferfristen

  1. Lieferfristen und Termine für die Erbringung von Leistungen sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden sind. Ansonsten handelt es sich um unverbindliche Lieferziele, die eine wirkungsvolle Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien ermöglichen sollen. Soweit Fristen verbindlich vereinbart wurden, verlängern sich diese automatisch, falls der Auftraggeber eigene Mitwirkungsleistungen nicht/nicht fristgerecht oder aber nicht ordnungsgemäß erbracht hat.
  2. Überschreitet LINQ eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist aus Gründen, die LINQ zu vertreten hat, so gerät LINQ dann in Lieferverzug, wenn LINQ vom Auftraggeber nach Ablauf der Lieferfrist schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen zu Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen aufgefordert wurde – und diese Frist verstreichen lässt. Nach Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, wegen der eingetretenen Verzögerung, Schadensersatz zu verlangen. Der Schadensersatzanspruch ist – soweit weder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aber vorsätzliches Verschulden seitens LINQ vorliegt – der Höhe nach begrenzt auf maximal 5 % der Gesamtvergütung.

3. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

  1. Vereinbarte Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils gesetzlich geltende Umsatzsteuer hinzukommt.
  2. Rechnungen von LINQ sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
  3. Bei längeren Projektlaufzeiten ist LINQ berechtigt, erbrachte Teilleistungen abzurechnen, auch wenn diese für den Auftraggeber noch nicht nutzbar sind bzw. noch nicht in nutzbarer Form vorliegen.
  4. Soweit Leistungen für den Auftraggeber von LINQ eingekauft werden, ist LINQ berechtigt, vor der Auftragsvergabe eine Anzahlung von 50 % geltend zu machen.
  5. LINQ ist bei Dauerschuldverhältnissen mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten berechtigt, die Vergütung durch einseitige Mitteilung anzupassen. Bei einer Erhöhung der Vergütung um jährlich mehr als 5 % ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag zu kündigen – unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vergütungsanpassung.
  6. Einwendungen von Seiten des Auftraggebers gegen in Rechnung gestellte Beträge sind sofort nach Rechnungserhalt, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Abrechnungs- oder Rechnungsdatum, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird, geltend zu machen. Versäumt der Auftraggeber die rechtzeitige Geltendmachung von Einwendungen, ist er mit der Abrechnung einverstanden.

Bei Dauerschuldverhältnissen ist LINQ im Falle des Zahlungsverzuges berechtigt, die vertragliche Leistung so lange einzustellen, bis der Auftraggeber seine fälligen Verbindlichkeiten bezahlt hat. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere wegen Zahlungsverzugs, bleiben vorbehalten.

4. Eigentumsvorbehalt

LINQ behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen und Arbeitsergebnissen bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber vor. Bei Zugriffen Dritter ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentum von LINQ hinzuweisen und LINQ unverzüglich zu benachrichtigen.

5. Nutzungsrechte

  1. LINQ wird dem Auftraggeber die für die Verwendung seiner Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist. Im Zweifel erfüllt LINQ seine Verpflichtung durch die Einräumung zeitlich befristeter Nutzungsrechte für die Einsatzdauer der Maßnahme, beschränkt auf den deutschen Raum. Jede darüber hinaus gehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung und Veränderung von Arbeitsergebnissen, bedarf der Zustimmung von LINQ.
  2. Der Auftraggeber hat ohne ausdrückliche Vereinbarung keinen Anspruch auf Überlassung und/oder Nutzung von Zwischenergebnissen, Rohdaten, bzw. offenen Daten. Offene Daten sind Dokumente oder Dateien in Grafik-, Bild-, Text-, Web- oder Layout-Formaten, die eine Bearbeitung des Inhaltes zulassen und Vorstufen der endgültigen Leistungen darstellen.

6. Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber unterstützt LINQ im zumutbaren Rahmen bei der Leistungserbringung, insbesondere indem unverzüglich Freigaben erteilt sowie Anfragen beantwortet werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet selbst zu überprüfen, ob Anpassungen der Leistungen erforderlich sind, um das Vertragsziel zu erreichen. Falls eigenständige Leistungen des Auftraggebers zur Erreichung der vertraglich vereinbarten Ziele erforderlich sind, wird der Auftraggeber LINQ unverzüglich benachrichtigen.
  2. Der Auftraggeber benennt im jeweiligen Punkt einen Ansprechpartner, welcher ermächtigt ist, verbindliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
  3. Der Auftraggeber wird notwendige Informationen, Vorlagen, Unterlagen und Daten in einwandfreier Qualität kostenlos, unaufgefordert und rechtzeitig in den von LINQ benötigten Formaten zur Verfügung stellen. LINQ ist berechtigt, die erhaltenen Informationen, Vorlagen u. a. für den vertraglichen Gebrauch zu verwenden, falls nicht der Auftraggeber einer Verwendung ausdrücklich widerspricht.
  4. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass sämtliche zur Verfügung gestellte Daten nicht gegen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen verstoßen und frei von Rechten Dritter sind, insbesondere Persönlichkeits- oder Urheberrechte, die eine bestimmungsgemäße Verwendung einschränken könnten. Der Auftraggeber stellt LINQ insoweit von allen Ansprüchen einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung frei.
  5. Der Auftraggeber ist selbst und auf eigene Kosten verpflichtet die rechtliche Zulässigkeit der beabsichtigten Verwendung von Leistungsergebnissen zu überprüfen.

7. Kündigung des Vertrages/Stornierung des Vertrages

  1. Soweit im Vertrag keine feste Laufzeit vereinbart worden ist, kann bei Dauerschuldverhältnissen jeder Vertragspartner das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalendermonats ordentlich kündigen.
  2. Eine ordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses ist dann nicht möglich, wenn im Vertrag keine feste Laufzeit vorgesehen ist.
  3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt von den Ziffern 7.1 und 7.2 unberührt.
  4. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  5. Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem bereits erteilten Auftrag zurück und ist LINQ mit dem Storno einverstanden, so hat LINQ das Recht, neben den bereits erbrachten Leistungen und tatsächlich aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in Höhe von 20 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojekts zu verrechnen.

8. Referenznennung

  1. LINQ kann grundsätzlich auf den Arbeitsergebnissen in geeigneter Weise auf sich hinweisen. Der Auftraggeber kann dem nur schriftlich widersprechen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.
  2. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass erbrachte Leistungen von LINQ im Rahmen der Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit, vor allem Name und Logo des Auftraggebers, als Referenzobjekte verwendet werden dürfen.

9. Rechte des Auftraggebers bei Mängeln

  1. Die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln richten sich ausschließlich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
  2. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass von ihm zur Verfügung gestellte Informationen korrekt sind, mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen und nicht gegen Schutzrechte Dritter verstoßen. Trifft dies nicht zu, hat der Auftraggeber LINQ den hierdurch verursachten Schaden zu erstatten. Für Schäden und Mängel, die auf falschen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers beruhen, übernimmt LINQ keine Haftung.
  3. Von LINQ gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Fall aber vor einer Weiterverwendung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers.
  4. LINQ übernimmt keine Haftung dafür, dass Strategien, Konzeptionen oder Maßnahmen die vom Auftraggeber gewünschte Wirkung auf die Zielgruppen entfalten. Nur unerhebliche Abweichungen von der geschuldeten Beschaffenheit, insbesondere handelsübliche Mengen- und Qualitätstoleranzen, stellen keinen Sachmangel dar.
  5. Bei begründeten, ordnungsgemäß und rechtzeitig gerügten Sachmängeln, deren Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, leistet LINQ nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache gegen Rückgewähr des mangelhaften Liefergegenstandes. Dem Auftraggeber wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung eine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Ein Fehlschlagen im vorab genannten Sinn liegt insbesondere vor, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist, wenn sie seitens LINQ ernsthaft und endgültig verweigert wird, wenn sie unzumutbar verzögert wird, wenn sie vergeblich versucht worden ist oder wenn sie dem Auftraggeber wegen der Häufung der Mängel nicht zuzumuten ist.
  6. LINQ steht lediglich dafür ein, dass der Liefergegenstand im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) ist. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn und der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder die Schutzrechtsverletzung des Auftraggebers durch eine von LINQ nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass der Liefergegenstand vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von der LINQ gelieferten Produkten eingesetzt wird. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von LINQ erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, hat der Auftraggeber LINQ hierüber unverzüglich schriftlich zu verständigen und seine Abwehrmaßnahmen mit LINQ abzustimmen. Im Falle einer nachgewiesenen und von LINQ verursachten Schutzrechtsverletzung wird LINQ nach seiner Wahl entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder die Leistung so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder sie austauschen (Nacherfüllung). Entsprechendes gilt bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel.
  7. Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Schadenersatzansprüche geltend machen, wenn ihm ein Mangel arglistig verschwiegen wird oder LINQ ausnahmsweise eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. Weitergehende Schadenersatzansprüche wegen Mängeln des Liefergegenstandes sind ausgeschlossen.
  8. Die Gewährleistungsfrist beginnt bei Werkverträgen mit der (Teil-)Abnahme, bei sonstigen Vertragsverhältnissen nach den gesetzlichen Regelungen. Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren, soweit LINQ nicht wegen Vorsatzes haftet, nach 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist gilt für sämtliche Gewährleistungsansprüche.

10. Haftung/Schadensersatz

  1. Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt, sind Schadenersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers jedweder Art, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen (im Folgenden insgesamt „Schadenersatzansprüche“), ausgeschlossen. LINQ haftet deshalb insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.
  2. Die Haftungsfreizeichnung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer zumindest fahrlässigen, von LINQ zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen, für welche LINQ nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend haftet oder die auf einer zumindest grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch LINQ oder deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  3. Die Haftungsfreizeichnung gilt weiterhin nicht für Schäden, die auf einer mindestens fahrlässigen, von LINQ zu vertretenden Verletzung einer vertragswesentlichen Kardinalpflicht beruhen, sofern durch die Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird. Eine solche Gefährdung liegt im Falle von Mängeln, nur bei erheblichen Mängeln und frühestens dann vor, wenn die LINQ die Nacherfüllung verweigert, diese fehlschlägt oder unzumutbar ist. Bei der Verletzung einer vertragswesentlichen Kardinalpflicht ist die Haftung von LINQ auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
  4. Soweit die Haftung von LINQ ausgeschlossen ist oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von LINQ.
  5. In allen Fällen der Haftung von LINQ wird der Schadensersatzanspruch der Höhe nach durch die Leistung der Betriebshaftpflichtversicherung von LINQ begrenzt.
  6. Sofern nicht andere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen eine Haftung ausschließen, ist diese bei Schäden, die durch die Übermittlung und Speicherung von Daten, und bei Schäden, die entstanden sind, weil die gebotene Speicherung oder Übermittlung von Daten durch LINQ nicht erfolgt ist, der Höhe nach auf 1.000,– € beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
  7. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass aufgrund von Wartungs- und Umstrukturierungs- oder sonstigen Arbeiten an technischen Einrichtungen der Leistungsumfang kurzfristig nicht verfügbar oder vorübergehend beschränkt verfügbar sein kann. LINQ ist bemüht, kann aber nicht zusichern, derartige Leistungseinschränkungen auf vom Auftraggeber gewünschte Zeiten zu legen.

11. Geheimhaltung

  1. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sämtliche ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zugänglichen, vertraulichen Informationen und Unterlagen geheim zu halten und gegen Kenntnisnahme durch Unbefugte zu schützen. Als vertraulich gelten nur Informationen, die als vertraulich bezeichnet bzw. gekennzeichnet werden oder deren Eigenschaft als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse ohne weiteres erkennbar ist.
  2. Der vertrauliche Umgang mit solchen Informationen erfordert, sie nur im Rahmen des Notwendigen zu vervielfältigen, zu verwenden, Personen zugänglich zu machen sowie den Umgang zu dokumentieren. Die Geheimhaltungspflicht besteht zeitlich unbegrenzt und abhängig vom Fortbestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen den Vertragspartnern. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht nicht für Informationen, die dem jeweils anderen Vertragspartner bereits bekannt sind oder ohne Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt werden.

12. Datenschutz

  1. Die Vertragspartner werden die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz, insbesondere die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), beachten und ihre Mitarbeiter entsprechend verpflichten.
  2. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass LINQ die im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Daten mit Personenbezug für die Belange des Vertrages erhebt, speichert, verarbeitet und verwendet. Der Auftraggeber holt entsprechende Einwilligungen der Betroffenen ein, sofern erforderlich. Erbringt LINQ Auftragsdatenverarbeitung im Sinne des § 11 BDSG, wird der Auftraggeber die auftragsgemäße Verwendung der Daten schriftlich konkretisieren, soweit diese noch nicht im Vertrag erfolgt ist.
  3. Die Prüfung datenschutzrechtlicher Aspekte für die Nutzung der Leistungen von LINQ obliegt dem Auftraggeber in eigener Verantwortung. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die erforderlichen Gestattungen nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorliegen und teilt LINQ mit, falls die Besorgnis besteht, dass dies nicht der Fall ist.

13. Übertragung von Rechten/Aufrechnung

  1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag ist dem Auftraggeber nur mit schriftlicher Zustimmung von LINQ gestattet. § 354a HGB bleibt unberührt.
  2. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung ist nur mit Gegenforderungen möglich, die rechtskräftig festgestellt oder seitens LINQ unbestritten sind.

14. Anwendbares Recht/Gerichtsstand

  1. Das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Wareneinkauf vom 11. April 1980 finden keine Anwendung.
  2. Alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis werden ausschließlich von den für den Sitz von LINQ zuständigen staatlichen Gerichten entschieden. LINQ darf den Auftraggeber auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

15. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen eines Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder undurchführbar sein, sollten sie ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Regelung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der entfallenden Regelung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für Lücken in den AGB.

Lindau Institut für qualitative Transformation
Gesellschaft für Analyse, Strategie, Beratung,
Wolfgang Eitelbuß und Thomas Hauser GbR

Lindau, 22. August 2022

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